Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe:
Soweit Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, besteht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe bzw. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe. Hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers offenzulegen. Wir nehmen auf Wunsch mit Ihnen gemeinsam einen entsprechenden Antrag auf.
Wenn Sie eine Beratung oder Tätigkeit des Anwalts von der vorhergehenden Bewilligung von Beratungshilfe abhängig machen möchten, haben Sie die Möglichkeit selbst beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag zu stellen und nach der Bewilligung von Beratungshilfe dann kurzfristig einen Termin zu vereinbaren.
Der Eigenanteil an den entstehenden Gebühren beträgt 15,00 Euro und ist an den Anwalt je Sache zu zahlen. Die weiteren Kosten werden teilweise vom Staat und von der Anwaltschaft getragen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch einkommensschwache Personen einen Anwalt beauftragen und ggf. einen Prozess führen können.
Von der Beratungshilfe- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfebewilligung werden die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten umfasst. Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beseitigt jedoch nicht das Prozesskostenrisiko.
D. h. die Pflicht zur Kostentragung im Falle eines Unterliegens bleibt hinsichtlich der Gegenseite bestehen. Das Gericht prüft vor der Bewilligung neben der Bedürftigkeit auch die hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache. Für das Prozess-/Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gibt keine Prozess-/Verfahrenskostenhilfe.